§ 81 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/81#abs-1 (1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft
soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/81#abs-2 (2) Der Landeswahlleiter beschafft
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/81#abs-2a (2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/81#abs-3 (3) Der Bundeswahlleiter beschafft
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/81#abs-4 (4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht der Bundes-, Landes-, Kreis- oder Stadtwahlleiter die Lieferung übernimmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/81#abs-5 (5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, 2A bis 2C, 5, 6A, 7, 8, 12 bis 16B, 17 bis 21, 23 bis 25 und 27 bis 30 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.
Änderungsverlauf
-
16.05.2018 Ausfertigung
§ 81 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (BGBl. I 570)
BGBl. 2018 I S. 570
-
16.12.2013 Ausfertigung
§ 81 Abs. 3 Nr. 6c aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2013 I S. 4335
-
03.12.2008 Ausfertigung
§ 81 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2008 I S. 2378
-
27.03.2008 Ausfertigung
§ 81 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2008 (BGBl. I 476)
BGBl. 2008 I S. 476
-
12.12.2003 Ausfertigung
§ 81 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2551 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2551
-
28.08.2000 Ausfertigung
§ 81 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2000 (BGBl. I 1338)
BGBl. 2000 I S. 1338
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.